Ausweisung der Roten Gebiete: Bund arbeitet an Verordnung
Die Einzelheiten zur Ausweisung von nitratbelasteten Gebieten sollen in einer Bundesverordnung geregelt werden. Eine Verabschiedung noch vor der Sommerpause gilt als unwahrscheinlich, berichtet AgE.
Die Bundesregierung reagiert auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober vergangenen Jahres zu den Roten Gebieten. Dem Vernehmen nach arbeitet das Bundeslandwirtschaftsministerium an einer Verordnung zur Ausweisung von nitratbelasteten Gebieten. Diese Verordnung soll an die Stelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) treten. Sie soll nicht als Eilverordnung konzipiert werden, sondern das herkömmliche Verfahren durchlaufen. In Berlin rechnet man nicht damit, dass die Verordnung Gebietsausweisung
noch vor der Sommerpause vom Bundesrat beschlossen werden kann. Ob sich die Länder damit zufriedengeben, bleibt abzuwarten.
Vorgaben für die Gebietsausweisung müssen in Verordnung geregelt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2024 die in § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung enthaltene Pflicht zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete für verfassungswidrig erklärt. Einzelheiten dazu sind in der vom Bund erlassenen AVV Gebietsausweisung geregelt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift diente den Ländern als Grundlage, auf der sie ihre Regelungen zur Festlegung von belasteten Gebieten mit verschärften Düngeanforderungen getroffen haben. Dies sei unzulässig, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung müssten in einer Verordnung als einer Rechtsnorm mit Außenwirkung
geregelt werden. Zu diesen Vorgaben zählten insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden. Nicht infrage gestellt hat das Bundesverwaltungsgericht die strengeren Düngeregeln in den Roten Gebieten, die für den Schutz des Grundwassers angemessen seien.
Bund muss Schwebezustand aufheben
Als Konsequenz aus dem Leipziger Urteil hatte zunächst Bayern seine Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung aufgehoben. Inzwischen sind die anderen Länder dem Beispiel gefolgt und haben ihre Landesverordnungen ebenfalls aufgehoben oder zumindest ausgesetzt. Bereits zu Jahresbeginn hatte der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez den klaren Handlungsauftrag für den Bund hervorgehoben, der sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Der Bund sei dringend aufgefordert, den rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Schwebezustand
im Zusammenhang mit den Roten Gebieten zu beenden. Dazu bedürfe es einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz sowie darauf aufbauend zumindest einer Neufassung des § 13a der Düngeverordnung.
