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19.11.2025rss_feed

Umsetzung der TA Luft: Neues Positionspapier der Landwirtschaftskammer NRW

© ISN/ Jaworr

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Mit der Novelle der TA Luft stehen viele Schweinehalter vor komplexen Sanierungspflichten. Die Landwirtschaftskammer NRW hat ein neues Positionspapier veröffentlicht, das eine fundierte Einordnung der rechtlichen Vorgaben bietet. Es zeigt, warum viele ältere Ställe kaum nachrüstbar sind, welche Alternativen möglich sind und wann eine Abluftreinigung als unverhältnismäßig gilt.

 

Mit den Änderungen zur TA Luft im Jahr 2021 wurden die Anforderungen zur Luftreinhaltung in der Tierhaltung deutlich erweitert. Viele Schweinebetriebe müssen innerhalb der kommenden Jahre Maßnahmen umsetzen, um Ammoniak-, Geruchs- und Staubemissionen zu reduzieren. Je nach Anlagentyp können dabei unterschiedliche Pflichten entstehen – von der verpflichtenden Abluftreinigung bei sogenannten G-Anlagen bis hin zu Minderungsmaßnahmen von 40 % Wirkung bei V-Anlagen.

 

Technische und wirtschaftliche Grenzen der Abluftreinigung

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat ein Positionspapier zu den Sanierungspflichten nach TA Luft für Schweinehaltungen veröffentlicht. Darin werden die aktuellen rechtlichen Anforderungen – insbesondere für die Nachrüstungspflicht von Abluftreinigungsanlagen für G-Anlagen – fachlich eingeordnet und hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit bewertet. Deutlich wird: In vielen älteren Ställen ist eine Abluftreinigung technisch, baulich oder wirtschaftlich kaum machbar. Das Papier zeigt auf, wann eine Nachrüstung unverhältnismäßig sein kann und welche alternativen Minderungsmaßnahmen dann in Betracht kommen.

 

Möglichkeiten für alternative Emissionsminderung

Wird die Nachrüstung einer Abluftreinigungsanalage als unverhältnismäßig eingestuft, so sind Techniken zur Emissionsminderung nach Anhang 11 TA Luft erforderlich. Die geforderte Ammoniakminderung von 40 % unterliegt ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich um einen Zielwert und nicht um eine konkrete Technik handelt. Deshalb lässt sich die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Nach- oder Umrüstungen nicht pauschal bewerten. Bei unverhältnismäßigen Techniken müssen jeweils Alternativen betrachtet werden. Der EU-Beschluss 2017/302 weist bereits darauf hin, dass viele der genannten Techniken technisch oder wirtschaftlich nicht für bestehende Anlagen geeignet sind. Laut Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI, 10.04.2025) sind auch geringere Minderungsgrade umzusetzen, sofern nur diese verhältnismäßig erreichbar sind. Damit kann die Behörde im Einzelfall auch Minderungen unter 40 % festlegen, etwa durch praxisnahe Maßnahmen wie eine stärker N-reduzierte Fütterung.

 

Besonderheiten bei Außenklimaställen

Das Positionspapier behandelt außerdem die Emissionsminderung in Außenklimaställen. Die TA Luft richtet ihre Anforderungen zur Ammoniakminderung grundsätzlich auf zwangsgelüftete Ställe aus. Freigelüftete Außenklimaställe gelten nur dann als zulässig, wenn sie nachweislich und qualitätsgesichert dem Tierwohl dienen. Obwohl die Minderungstechniken des Anhangs 11 primär für Zwangslüftung vorgesehen sind, müssen sie auch bei Außenklimaverfahren soweit wie möglich angewendet werden. Die in Anhang 11 genannten Außenklimaställe erreichen zwar nur 33 % Ammoniakminderung, diese gilt jedoch als ausreichender Ausgleich zugunsten des Tierwohls. Zusätzliche Minderungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Darüber hinaus werden in dem Positionspapier Fragen zur Wirtschaftlichkeit, zu möglichen Ausnahmen sowie zu künftigen Entwicklungen im europäischen Emissionsrecht beleuchtet.

Für eine vertiefende Darstellung der einzelnen Sachverhalte sowie der Position der Landwirtschaftskammer steht das vollständige Positionspapier hier als PDF zum Download bereit.


Für eine vertiefende Darstellung der einzelnen Sachverhalte sowie der Position der Landwirtschaftskammer steht das vollständige Positionspapier hier als PDF zum Download bereit.